Das automatisierte Abrufverfahren (AAV) führt zu einer Vereinfachung des Grundbucheinsichtverfahrens in Mecklenburg-Vorpommern. Es gibt den zugelassenen Nutzern die Möglichkeit der Einsichtnahme in die in SolumSTAR elektronisch geführten Grundbuchdaten über das Internet. Die Einsicht kann direkt vom Arbeitsplatz aus über den PC erfolgen. Eine Abhängigkeit von den Öffnungszeiten der Grundbuchämter besteht nicht mehr. Die Online-Grundbucheinsicht bietet dem zugelassenen Teilnehmer folgende Funktionen:
Mit dem Klick auf den Link „Zugang zum Grundbuchabrufverfahren“ erhalten zugelassene Nutzer den Zugang zum Grundbuchabrufverfahren. Sie verlassen diese Seite und gelangen über eine gesicherte Verbindung auf Basis einer https-Verschlüsselung zur Anmeldung.
Im Anwenderhandbuch werden die Funktionen, die Ergebnisse und die Status- bzw. Fehlerausschriften erläutert. Darüber hinaus wird beschrieben, wie die Administratoren Benutzerkonten anlegen und wieder löschen können.
Das Anwenderhandbuch steht Ihnen beim Klick auf den Link „Download Anwenderhandbuch“ als Dokument im PDF-Format zur Verfügung.
Derzeit liegen noch nicht alle Grundbücher der Grundbuchämter in Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer Form vor. Der Umstellungsprozess ist im Gange und wird im Laufe des Jahres 2012 abgeschlossen sein. Ist ein Grundbuch noch nicht elektronisch, erfolgt bei der Online-Recherche ein entsprechender Hinweis.
Die Einsicht aller Grundakten ist weiterhin nur in Papierform und nur bei dem für das Grundstück zuständigen Amtsgericht möglich.
Die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren in Mecklenburg-Vorpommern erfolgt durch Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt und erfordert zwingend die Teilnahme am Lastschriftverfahren. Die Genehmigung kann darüber hinaus nur dem in § 133 der Grundbuchordnung genannten Teilnehmerkreis erteilt werden. Weiterhin setzt die Zulassung zum Abrufverfahren eine Vielzahl von Abrufen oder eine besondere Eilbedürftigkeit der Übermittlungen voraus. Ein Abruf von Grundbuchdaten darf jedoch nur insoweit erfolgen, als ein berechtigtes Interesse gemäß §§ 12, 12a der Grundbuchordnung vorliegt. Der Antrag ist zu übersenden:
An den Präsidenten
des Oberlandesgerichts Rostock
Wallstraße 3
18055 Rostock
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